Update 17.12.2020:

Mit der Coronaschutzverordnung vom 16.12.2020 ändern sich auch für den Sport wieder einige Details.

Individueller und selbst organisierter Sport im öffentlichen Raum, wie z.B. Radfahren, Joggen oder Walken sind weiterhin im Rahmen der allgemeinen Kontakbeschränkungen erlaubt.:

Private Treffen im öffentlichen Raum ohne Einhaltung des Mindestabstandes sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren. Maximal dürfen sich aber fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitzählen.

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.

Update 30.11.2020:
Mit der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 30.11.2020 sind die Maßnahmen verlängert und verschärft worden. Für den privaten Sport gilt weiterhin:
Zulässig ist der der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.


Ursprünglicher Bericht:
Leider steigt auch in unserem Kreisgebiet die Zahl der Coronainfizierten stetig an und die Situation insgesamt hat die Bundesregierung und die Landesregierungen der Bundesländer veranlasst, für den Monat November einem “Lockdown” zu verordnen.

Die ab Montag, 2.11.2020 geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW hat auch für die Radler der DJK Dülmen Konsequenzen. Das Verbot des Freizeit- und Amateursports betrifft uns als Radsportabteilung nur mit den Dienstags und Donnerstags stattfindenden Morgenrunden. Diese dürfen im November nicht stattfinden!

Darüber hinaus greift die Coronaschutzverordnung aber auch in unseren privaten Sportbereich ein.

Ab Montag gilt für den privaten Sport:

Zulässig ist der der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.

Damit ist die Regelung für den Sport schärfer als die Regelung für den allgemeinen öffentlichen Raum. Dort ist das Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen erlaubt.

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